Unterstützungskassen werden von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) finanziert. Sie führen die betriebliche Altersversorgung nach den Vorgaben der Trägerunternehmen für deren Arbeitnehmer durch. Es handelt sich somit um eine so genannte mittelbare Versorgungsform. Der Arbeitnehmer kann keinen Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse geltend machen. Die Kasse handelt im Auftrag des Arbeitgebers. Der haftet für die Leistungen, wenn die Kassenmittel nicht ausreichen sollten.

Förderwege:
Arbeitgeberfinanzierung, Bruttoentgeltumwandlung
Förderbetrag:
Arbeitgeberbeiträge sind unbegrenzt steuerfrei und sozialabgabenfrei. Arbeitnehmerbeiträge durch Bruttoentgeltumwandlung sind unbegrenzt steuerfrei und bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei. (2010 = 2.640 Euro).

(Quelle:BMAS)

Merkmale der Unterstützungskasse:

  • Die Zusage der Unterstützungskasse ist für das Unternehmen im Leistungsfall mit erheblichen Risiken verbunden. Der Arbeitgeber muss daher für eine vollständige Vorfinanzierung der späteren Versorgungsleistungen über eine Rückdeckungsversicherung sorgen.
  • Die Unterstützungskasse ist von den Anlagevorschriften durch das BaFin befreit. Somit ist eine freie Investition des Kapitals der Unterstützungskassen möglich.

  • Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen kann der Vertrag nur dann übertragen werden, wenn auch das neue Unternehmen Mitglied derselben Unterstützungskasse ist.

Besteuerung:
Leistungen einer Unterstützungskasse müssen im Alter voll versteuert werden. Dabei können unter Umständen bestimmte Freibeträge (Versorgungsfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag) in Abzug gebracht werden.

  • Riester-Rente?
  • Rürup-Rente?
  • Betriebliche Altersvorsorge?

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