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Förderung und Merkmale der Riester-Rente
aktualisiert am 26.04.2010
Zulagen und Steuervorteil
Die Riester Förderung besteht aus einer Kombination von Zulagen und Steuervorteilen:
Zulagen:
- Grundzulage - jährlich
Seit 2008 beträgt die jährliche Grundzulage 154 Euro pro Vertrag. Es werden max. zwei Verträge pro Familie gefördert. - Kinderzulage - jährlich
Kinderzulagen werden nur für Zeiträume gezahlt, in denen der Erziehungsberechtigte das Kindergeld erhält. Für jedes vor 2008 geborene Kind sind das 185 Euro p.a. und für jedes ab dem 01.01.2008 geborene Kind sogar 300 Euro. - Berufsstarterbonus - einmalig
Für Personen bis zum Alter von 25 Jahren gibt es einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 200 Euro.
Die Höhe der Zulagen richtet sich nach der Höhe des Eigenbeitrags. Bei Erbringung des Mindesteigenbeitrags, wird die volle Zulage gezahlt. Wird der Mindesteigenbeitrag z.B. nur zur Hälfte erbracht, wird auch nur eine anteilige Zulage, in diesem Fall also auch nur die Hälfte, gewährt. Der erforderliche Mindesteigenbeitrag beträgt seit dem Jahr 2008 vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens und ist durch die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben auf 2.100 Euro pro Jahr begrenzt.
Zulagenoptimiert oder steueroptimiert
Bei der Ermittlung des Riester-Beitrags hat man die Möglichkeit einen zulagenoptimierten Beitrag zu zahlen oder einen steueroptimierten. Zulagenoptimierung bedeutet, dass nur der Beitrag geleistet wird, mit dem die maximale Zulage erreicht wird und nicht mehr. Steueroptimiert bedeutet, dass der Höchstbeitrag zur Ausnutzung der maximal abzugsfähigen Sonderausgaben gezahlt wird (2.100 Euro p.a.). Beispiel: bei einem Einkommen von 40.000 Euro beträgt der zulagenoptimierte Beitrag 1.600 p.a. (4 % des Einkommens), der steueroptimierte beträgt 2.100 Euro. Von diesem Jahresbeitrag sind die Zulagen abzuziehen und daraus ergibt sich der Monatsbeitrag.
- Zulagenvorteil: Die Sparleistung, die in den Riester-Vertrag erbracht wird, setzt sich also aus dem Eigenbeitrag und den vom Staat gewährten Zulagen zusammen. Bei hohem Zulagenanspruch - Familien mit Kindern - ergibt sich eine hohe Zulagenförderung.
- Steuervorteil: Für die Riester-Beiträge können in der Einkommensteuererklärung Sonderausgaben in Höhe von max. 2.100 Euro geltend gemacht werden. So profitieren auch Beitragszahler mit höheren Einkommen und Eigenbeiträgen von der Riester-Förderung.
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Geförderter Personenkreis
Mit der Förderung der privaten Altersvorsorge durch Zulagen und Steuerersparnisse möchte der Staat breite Teile der Bevölkerung zur zusätzlichen individuellen Altersabsicherung motivieren. Er unterstützt zahlreiche Zielgruppen. Voraussetzung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland.
Gehört bei verheirateten Paaren nur einer der Partner zum förderfähigen Personenkreis, so hat immer auch der Ehegatte Anspruch auf staatliche Förderung. Er muss dazu nicht erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein und auch keinen eigenen Sparbeitrag leisten. Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag ab.
Im Einzelnen unterstützt der Staat folgende Personengruppen:
(Quelle: BMAS_Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Fördertabelle
Schnellen Überblick über Förderung und Zulagen bieten die Förderbeispiele.
| Jährliche Förderung |
| Beitrag für volle Zulage |
4 % |
vom Vorjahres-
Bruttoeinkommen |
| Mindestbeitrag (Sockelbeitrag) |
60 € |
wenn kein oder geringes
Einkommen vorhanden |
| Höchstbeitrag für Steuerförderung |
2.100 € |
Steuerförderung durch
Sonderausgabenabzug |
| Grundzulage |
154 € |
pro Person. Bei Verheirateten
mit jeweils eigenem Vertrag: 308 € |
| Kinderzulage |
185 € bzw. 300 € |
für jedes kindergeldberechtigte Kind
(300 € für nach 2007 geborene Kinder) |
| Einmalig |
| Berufseinsteiger-Bonus |
200 € |
für Berufseinsteiger unter 25 Jahren |
| (Quelle: BMAS) |
Beitragsgarantie
Gesetzlich vorgeschrieben für Riester-Verträge ist die Beitragsgarantie. Gut für den Anleger, denn zu Beginn der Auszahlungsphase (Rentenbeginn) müssen gemäß der so genannten Kapitalerhaltungsgarantie mindestens die eingezahlten Beiträge (selbst gezahlte Beiträge + staatliche Zulagen) zur Verfügung stehen. Diese Garantie müssen alle Anbieter von zertifizierten Riester-Produkten sicherstellen. Verluste bei Rentenbeginn sollen so ausgeschlossen werden.
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Rentenbeginn
Die Rente darf erst ab dem 60. Lebensjahr gezahlt werden und muss eine
- lebenslange Leibrente oder
- eine Ratenzahlung im Rahmen eines Auszahlplanes mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsehen.
- Eine Teilauszahlung ist bis zu einer Höhe von 30 % des zu Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals möglich.
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Zusatzbausteine bei gleichen Beiträgen gehen zu Lasten der Altersrente. Häufig machen separate Verträge für die Zusatzversorgung mehr Sinn.
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)
In Riester-Verträge können zusätzliche Versorgungsbausteine zur Absicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und zur Hinterbliebenenversorgung integriert werden, ohne dass die staatliche Förderung gefährdet wird.
- Die Absicherung des Berufs- oder Erwerbsunfahigkeitsrisikos darf max. 15 % des gesamten Beitrags betreffen.

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Besteuerung der Riester Rente
Die Leistungen aus der Riester-Rente sind voll steuerpflichtig. Sie unterliegen der nachgelagerten Besteuerung und sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Wenn in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt, spricht man von "nachgelagerter Besteuerung’". Für die geförderte Altersvorsorge, wie die Riester- und Rürup-Rente, werden die Beiträge zwar aus prinzipiell steuerpflichtigem Einkommen geleistet, aber im Endeffekt sind sie über den Sonderausgabenabzug steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Zulagenförderung für den Geförderten günstiger war, da in diesem Fall die steuerliche Wirkung des Sonderausgabenabzugs quasi in der Zulage ‚enthalten’ ist.
Eine Übersicht über die Besteuerung von geförderten und ungeförderten Altersvorsorge-Renten und Kapitalauszahlungen finden Sie auch hier.
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Bei Rentenversicherungen muss die Hinterbliebenen-absicherung extra im Vertrag vereinbart werden, ansonsten fällt das Guthaben nach Rentenbeginn der Versichertengemeinschaft zu.
Todesfall
Grundsätzlich kann die Riester Rente vererbt werden, es gelten allerdings Einschränkungen:
- Tod vor Rentenbeginn (in der Ansparphase)
Verstirbt der Inhaber des Riestervertrages noch in der Ansparphase, so kann das bis dahin angesparte Guthaben vererbt werden, allerdings sind die bis dahin vom Staat gezahlten Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen. Ausnahme: Das vorhandene Kapital wird vom nicht dauerhaft getrennt lebenden hinterbliebenen Ehepartner auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen.
Verstirbt der Inhaber des Riestervertrages nach Rentenbeginn, so kann es bei Fonds- und Banksparplänen vererbt werden. Bei Rentenversicherungsverträgen gilt dies nur, wenn eine Zusatzvereinbarung zur Hinterbliebenenabsicherung vertraglich fixiert wurde. Häufig wird eine Rentengarantiezeit von 5 bis 20 Jahren vereinbart. Ist z.B. eine Rentengarantiezeit von 10 Jahren vereinbart und verstirbt der Inhaber der Versicherung vier Jahre nach Rentenbeginn, wird die Rente noch sechs Jahre an die Hinterbliebenen gezahlt. Wichtig ist aber die vertragliche Vereinbarung bei Rentenversicherungen, ansonsten verfällt das Guthaben zugunsten der Versichertengemeinschaft.
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Schutz vor Verwertung (Hartz IV)
Riester-Renten können bei Arbeitslosigkeit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, sind insofern vor einer Verwertung geschützt. Eine Riester-Rente darf auch nicht beliehen werden.
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Ruhestand im Ausland jetzt auch förderunschädlich
Der Bezug der Riester-Rente im EU-Ausland ist förderunschädlich möglich. Im September 2009 hat der Europäische Gerichtshof Ungerechtigkeiten beim Bezug der Riester-Förderung beanstandet. Der deutsche Gesetzgeber hat nun reagiert und die Riester-Rente weiter verbessert.
Bei einem Umzug ins Europäische Ausland kann weiterhin die Riester-Rente bezogen werden, ohne dass die erhaltenen Zulagen und Förderungen zurückgezahlt werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Sparer in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums auswandert. Dazu zählen
- EU-Staaten
- Island
- Liechtestein
- Norwegen
Wird der Wohnsitz in ein Land außerhalb dieses Wirtschaftsraums verlagert, so gilt die alte Regelung, dass die erhaltenen Zulagen und ggf. Steuervergünstigungen zurückzuzahlen sind.
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